SG Landshut – Az.: S 16 AL 66/21 – Urteil vom 29.10.2021
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten im Streit ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) sowie die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Monate November und Dezember 2020.
Die Klägerin betreibt einen Hotel- und Gastronomiebetrieb mit 60 Mitarbeitern (Stand März 2020) und führte zum 18.03.2020 nach Einholung der Zustimmung der Mitarbeiter im Betrieb Kurzarbeit ein. Am 24.03.2020 erstattete sie bei der Beklagten Anzeige über den vollständigen Arbeitsausfall für die Zeit von März bis Mai 2020. Die Beklagte erkannte daraufhin an, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege, und dass die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug erfüllt seien. Kug werde deshalb den vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebs, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, ab 01.03.2020 für die Zeit des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis 31.08.2020, bewilligt (Bescheid vom 07.04.2020). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass Kug nur nach erneuter Erstattung einer Anzeige über Arbeitsausfall gewährt werden kann, wenn seit dem letzten Monat, für den Kug gewährt wurde, drei Monate verstrichen sind (§ 104 Abs. 3 SGB III).
In der Folge stellte die Klägerin für die Monate März bis Juni jeweils einen Leistungsantrag, woraufhin die Beklagte mit vorläufigen Bescheiden Kug bewilligte und Sozialversicherungsbeiträge pauschal erstattete.
Am 17.08.2020 reichte die Klägerin dann einen Leistungsantrag auch für den Monat Juli ein. In dem Antrag gab sie an, dass fünf der noch 58 Mitarbeiter von der Kurzarbeit betroffen seien. Mit Bescheid vom 22.09.2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Es hätten mindestens 6 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben müssen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
In den folgenden Monaten wurde kein Kug beantragt oder ausgezahlt.
Ab dem 01.11.2020 wurde in dem Betrieb der Klägerin nach Einholung der Zustimmung der Mitarbeiter erneut Kurzarbeit angeordnet.
Am 14.01.2021 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Leistungsantrag auf Bewilligung von Kug und Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Monate November und Dezember 2020. Mit Bescheid vom 02.02.2021 lehnte die Beklagte den Antrag für den Monat N[…]