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Pflichtteilergänzungsanspruch gegen Beschenkten

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 10 U 10/10
Urteil vom 08.06.2010

Auf die Berufungen der Beklagten werden das am 16. Dezember 2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster und das am 10. Februar 2010 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 28.762,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.06.2009 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 28.07.2009 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 72 % der Beklagten und zu 28 % dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers nach der am 21.04.2008 verstorbenen Erblasserin …. Der Kläger nimmt die Beklagte als Weiterbeschenkte in Anspruch.
Der Kläger, der an diesem Verfahren nicht Beteiligte … und der am 29.10.2007 verstorbene Ehemann der Beklagten,…. , sind Brüder und die Söhne der Eheleute … und …. Der Vater verstarb am 30.06.1982. Er wurde von seiner Ehefrau, der Erblasserin, allein beerbt. Zum Nachlass gehörte das im Grundbuch von …. Blatt …., Amtsgericht Osnabrück, eingetragene Hausgrundstück ………..
Der Kläger erhielt nach dem Tod des Vaters von der Erblasserin einen Betrag in Höhe von 10.225,84 €.
Mit notariellem Vertrag vom 22.06.1999 übertrug die Erblasserin das Grundstück unentgeltlich auf ihre Söhne … und … zu je ½-Miteigentumsanteil. Sie selbst behielt sich ein Nießbrauchsrecht an der Grundbesitzung vor. … übertrug[…]


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