LAG Köln
Az: 14 (12) Sa 56/06
Urteil vom 29.05.2006
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.10.2005 – 6 Ca 13558/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt mit der Klage die Vergütung von Pausenzeiten aufgrund betrieblicher Übung.
Der Kläger war seit dem 01.12.1987 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig und erzielte zuletzt einen Verdienst von 7,78 EUR pro Stunde.
Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand eine betriebliche Übung dahingehend, dass die Pausenzeiten vergütet wurden, und zwar bis zur 9. Arbeitsstunde eine halbe Stunde und ab der 9. Arbeitsstunde eine Dreiviertelstunde.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese betriebliche Übung bereits im Jahre 1999 beendet wurde oder bis in das Frühjahr 2002 in dem Betrieb, in dem der Kläger tätig war, praktiziert wurde.
Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende des bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehenden Gesamtbetriebsrats protestierte mit E-Mail vom 28.04.2002 dagegen, dass die Geschäftsführung der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Praxis der Bezahlung von Pausen in allen Betrieben einstellen wollte. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm dies nicht zum Anlass einer Änderung.
Am 27.12.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rechtsvorgängerin der Beklagten eröffnet. Der Insolvenzverwalter veräußerte das Unternehmen mit Wirkung zum 01.04.2003 an die Beklagte. Mit Geltendmachungsschreiben vom 11.11.2004 verlangte der Kläger die Vergütung der Pausenzeiten. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht Köln.
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 13.10.2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Verwirkung des Anspruchs abgestellt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger trägt vor, der Anspruch auf Bezahlung der Pausen sei nicht verwirkt. Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten sei die betriebliche Übung erst im Frühjahr 2002 eingestellt worden. Hiergegen habe der Gesamtbetriebsratsvorsitzende der Rechtsvorgängerin der Beklagten wirksam zu Gunsten der Mitarbeiter, auch zu Gunsten des Klägers protestiert. Eine Geltendmachung sei auch dadurch erfolgt, dass der Kläger auf den Arbeitszeitnachweisen jeweils die Arbeitsstunden einschließlich Pausen angegeben[…]