BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 7 ABR 45/06
Beschluss vom 16.05.2007
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. März 2006 - 10 TaBV 154/05 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats, dem Arbeitgeber aufzugeben, den Betriebsrat, hilfsweise die Betriebsratsvorsitzende W von der Forderung der ver.di Bildung und Beratung gGmbH, Düsseldorf, gemäß Rechnung Nr. 976.0.076 vom 22. Oktober 2004 über 770,40 Euro brutto und hälftiger Rechnung Nr. 976.694 vom 1. Dezember 2004 über 495,00 Euro brutto freizustellen, zurückgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. März 2006 - 10 TaBV 154/05 - zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen PC nebst Zubehör und Software zur Verfügung zu stellen hat und ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Betriebsrat von den Kosten für die Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden an einem Seminar zum Thema „Betriebsvereinbarungen und Einigungsstelle“ freizustellen.
Der zu 2) beteiligte Arbeitgeber betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen ein Bezirksleiter vorsteht. Außerdem sind ca. 30 Verkaufsbüros eingerichtet, die von Verkaufsleitern geleitet werden. Die Verkaufsbüros sind jeweils für 15 bis 20 Bezirke zuständig. Dem Bezirk D gehören 28 Verkaufsstellen an, in denen ca. 100 Mitarbeiter beschäftigt sind. Für den Bezirk D ist der antragstellende, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat gebildet. Vorsitzende dieses Betriebsrats ist die zu 3) beteiligte W.
Ansprechpartner des Betriebsrats in personellen und sozialen Angelegenheiten ist in der Regel der zuständige Bezirksleiter. Dieser verfügt lediglich über ein „mobiles“ Büro. Er erbringt seine Bürotätigkeiten entweder in seinem Fahrzeug, in einer Verkaufsstelle des Bezirks oder zu Hause. Schreiben in Verwaltungsangelegenheiten erledigt er regelmäßig handschriftlich. Der antragstellende Betriebsrat verfügt zur Erledigung von Büroarbeiten über eine elektrische Schreibmaschine. Die Ausstattung des Betriebsr[…]