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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Bindungswirkung Abrechnungsschreibens der Versicherung

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OLG Hamm: Abrechnungsschreiben nicht bindend für Berufsunfähigkeitsversicherung
In einem Verfahren vor dem OLG Hamm wurde entschieden, dass die Berufung eines Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Abrechnungsschreiben der Versicherung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten ist, das einem Bereicherungsanspruch entgegenstehen könnte. Das Gericht verneinte dies und wies darauf hin, dass das Schreiben keine rechtsgeschäftliche Bindung erzeuge und lediglich als Wissenserklärung zu verstehen sei. Außerdem wurde festgestellt, dass die Zahlung der Versicherungsleistung ohne Kenntnis einer Nichtschuld erfolgte, womit § 814 BGB nicht greift. Der Klägerin wurde somit Recht gegeben, was die Rückforderung eines Teils der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung betrifft.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 79/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Hamm entschied, dass die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das Abrechnungsschreiben der Versicherung stellt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar und erzeugt keine rechtsgeschäftliche Bindung.
Eine Zahlung ohne positive Kenntnis der Nichtschuld schließt § 814 BGB aus, was für die Versicherung günstig ist.
Die Rückforderung eines Teils der Leistungen durch die Klägerin wurde gerechtfertigt.
Das Gericht bestätigte, dass die Versicherung die Berechnung der Ablaufleistung korrekt vorgenommen hat.
Einwendungen gegen die Berechnung wurden vom Beklagten nicht vorgebracht.
Die Klägerin konnte den Bereicherungsausgleich für zu Unrecht erhaltene Leistungen geltend machen.
Der Fall zeigt die Bedeutung einer genauen Prüfung von Abrechnungsschreiben und der darauf basierenden Handlungen.


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