Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 89/19 – Urteil vom 03.07.2020
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 18. September 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 191/17 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 9.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seiner am 29. August 2017 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung auf Entschädigung wegen eines behaupteten Sturmschadens in Anspruch genommen. Er unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nummer … …/…/…/… (BI. 6 GA) einen Gebäudeversicherungsvertrag auf der Grundlage der Bedingungen für die … pp. Gebäudeversicherung (BVAW –… …/…, BI. 14 GA) für das Anwesen … pp., Bestandteil des Vertrages ist u.a. eine Sturm- und Hagelversicherung nach Maßgabe des § 3 BVAW. Am 12. Januar 2017 herrschte in M. ein Sturm mit Windstärke 8 Beaufort. Am 10. März 2017 meldete der Kläger der zuständigen Versicherungsvertretung der Beklagten einen Sturmschaden am Dach des versicherten Anwesens; in der Folge kam es zu einer Besichtigung des Schadensortes durch den Schadenregulierer der Beklagten, den Zeugen H., der zahlreiche Lichtbilder fertigte (Anlagenkonvolut B2). Am 3. April 2017 ließ der Kläger das Dach durch die Fa. … pp. instandsetzen, hierfür wurden ihm Kosten in Höhe von 1.819,05 Euro (netto) = 2.164,67 Euro (brutto) in Rechnung gestellt (Anlage K7). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10. April 2017 ihre Einstandspflicht ab mit der Begründung, die Dacheindeckung habe ihren maximalen Funktionstüchtigkeitszeitraum überschritten, das Dach weise zahlreiche Schäden auf und müsse grundsätzlich erneuert werden und der geltend gemachte Schaden beruhe auf einer mangelnden Instandhaltung des Daches (Anlage B3). Eine mit anwaltlichem Schreiben vom 21. April 2017 an die Beklagte ergangene Aufforderung, ihre Einstandspflicht anzuerkennen, blieb erfolglos.
Zur Begründung seiner zuletzt auf Zahlung von 6.539,67 Euro zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Kosten sowie auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Folgeschäden gerichteten Klage hat der Kläger behauptet, das versicherte Anwesen sei durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes beschädigt worden dergestalt, dass Schiefersteine am […]