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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung wegen Badezimmermängel

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AG Köln
Az: 211 C 19/10
Urteil vom 13.12.2011

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständige Mieten für den Zeitraum Januar 2009 bis August 2011.
Die Klägerin ist Vermieterin und die Beklagte aufgrund Mietvertrags vom 19.3.2007 Mieterin einer 53,53 m² großen Wohnung im I. Weg 259. Mietbeginn war der 1.4.2007. Die Übernahme der Wohnung erfolgte am 28.3.2007. Die Miete beträgt seit dem 1.11.2008 einschließlich Nebenkosten 358,05 €.
Die Beklagte minderte die Miete im Januar, Februar und März 2009 um jeweils 16,10 €, ab April 2009 bis einschließlich November 2010 um jeweils 50,30 € und ab Dezember 2010 um monatlich 25 €. Insgesamt streitgegenständlich sind rückständige Mieten in Höhe von 1.279,30 €.
Die Toilettenschüssel im Bad der streitgegenständlichen Wohnung stand bis zur Beseitigung dieses Zustands Anfang 2011 unmittelbar vor dem Handwaschbecken, da sie im Rahmen der Verlegung eines neuen Abflussrohres durch Handwerker um 25 cm nach vorne versetzt worden war. Ferner war bei denselben Arbeiten im April 2007 der Spülkasten für die Toilette abgebaut worden, so dass die Beklagte die Toilette seither bis zum 1.7.2010 mit Wassereimern spülen musste. Hinter der Toilette und an der linken Badezimmerwand, an der sich auch das Waschbecken befindet, fehlen nach Verlegung eines neuen Abflussrohres zahlreiche Fliesen. Die Fliesen waren durch die Rohrverlegungsarbeiten im April 2007 beschädigt und zum Teil abgeschlagen worden. Die Fliesen an der linken Badezimmerwand sind unterschiedlicher Art und Farbe. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die vorgelegten Fotos (Bl. 54 f. GA und 78 GA) verwiesen. Die Beklagte zeigte die Mängel gegenüber der Klägerin an, stellte die Mietzahlung zuletzt mit Schreiben vom 7.11.2008 (Bl. 47 GA) unter Vorbehalt un[…]


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