AG Hamburg-Blankenese, Az.: 539 C 4/15, Urteil vom 07.10.2015
1. Der unter dem Tagesordnungspunkt „Genehmigung der baulichen Veränderung, die Gegenstand des Klagantrags vom 11.07.2014 war“ gefasst auf der Eigentümerversammlung vom 16.01.2015 für die WEG … wird für ungültig erklärt.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
Der Kläger begehrt Ungültigerklärung des einzigen WEG-Beschlusses vom 16.01.2015. Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage einen Kostenvorschuss für die Anpflanzung von 15 Taxus Baccata einschließlich Pflanzenerde und sonstigen Arbeiten auf der Sondernutzungsfläche der Beklagten.
Die Parteien sind die einzigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft
Wegen des Inhalts der Teilungserklärung vom 23.04.1982 wird auf die Anlage K1 Blatt 10 f. verwiesen.
Die Beklagten haben 2014 auf der ihnen als Eigentümer der Einheit Nr. 1 nach § 4 der Gemeinschaftsordnung als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Gartenfläche eine Mauer aus Steinelementen gesetzt. Die Mauer verläuft parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze.
Außerdem haben Sie parallel zur Hausfassade des Hinterhauses verlaufend Betonpflanzkübel mauerartig aufgeschichtet.
Insoweit wird auf die als Anlagenkonvolut K2 vorgelegten Fotos verwiesen (Blatt 40 f. der Akte).
Im Verfahren AG Hamburg-Blankenese, 539 C 19/14, wurden die Beklagten – nicht rechtskräftig – verurteilt, die Mauer sowie Betonpflanztröge zu entfernen. Vor diesem Hintergrund haben die Beklagten mit ihrer Stimmenmehrheit das Errichten der Mauer sowie das mauerartige Aufschichten von Betonpflanztrögen genehmigt. Wegen des Versammlungsprotokolls – in dem von Betonpflanzkrügen die Rede – wird verwiesen auf die Anlage K5 Blatt 73 der Akte.
Der Kläger hat auf der Versammlung mit seinen 4/10 Stimmanteilen gegen die Nachgenehmigung gestimmt.
Der Kläger behauptet, durch die baulichen Maßnahmen der Beklagten sei er über das in § 14 Nr. 1 WEG hinausgehende Maß in seinen Rechten beeinträchtigt.
Die Errich[…]