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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerhaftung bei Unfall mit Arbeitgeberfahrzeug

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 5 Sa 655/11
Urteil vom 26.03.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 27.09.2011, Az.: 6 Ca 582/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, vorliegend darüber, ob der Kläger Restlohn für die Monate März und April 2011, die Vergütung für Mai und Juni bis zum 15.06.2011 einschließlich sowie die Abgeltung restlichen Urlaubs von den Beklagten verlangen kann.
Der Kläger ist mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 20.10.2010 als Kraftfahrer zu einer monatlichen Vergütung in Höhe von 1.900,00 Euro (brutto Grundlohn) zuzüglich einer als freiwillige Leistung bezeichneten Unfallfreiheitsprämie von 100,00 Euro bei der Beklagten zu 1. beschäftigt. § 13 des schriftlich vorformulierten Arbeitsvertrages enthält eine Regelung über Schadensersatz; § 14 eine über Vertragsstrafe. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 4 – 7 d. A. Bezug genommen. Persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1.) sind die Beklagten zu 2) und 3.). Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis zum 15.06.2011 gekündigt, um eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen.
Die Beklagte zu 1. hat die Monate März und April (vgl. Bl. 8 und 9 d. A.) mit einem Gehalt von jeweils 1.900,00 Euro brutto zuzüglich Verpflegungszuschuss abgerechnet und an den Kläger den sich daraus ergebenden Nettobetrag ausgezahlt. Die Monate Mai und Juni hat sie weder abgerechnet, noch Zahlungen geleistet.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe die Zahlung der Prämie für die Monate März und April 2011 mit der Begründung verweigert, er sei arbeitsunfähig gewesen. Das treffe zwar zu, stehe aber nicht in Bezug zur sogenannten Unfallfreiheitsprämie. Soweit die Beklagte mit einer Gegenforderung aus einem am 05.05.2011 verursachten Unfall gegen die Entgeltforderung Mai aufrechne, sei diese Aufrechnung unbegründet. Tatsächlich sei es zwar am 05.05.2011 zu einem Schaden am Auflieger des von ihm gefahrenen Lkw gekommen. Er s[…]


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