Was passiert bei Kündigung mit Resturlaub?
In der Regel wird eine Kündigung seitens eines Arbeitgebers ausgesprochen, was für den Arbeitnehmer nicht selten mit einer Überraschung und zahlreichen weitergehenden Fragen mit Bezug auf den vorherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses verbunden ist. Neben der Frage, wie es zukünftig weitergehen soll, beschäftigt auch die Frage der Urlaubstage aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis die Arbeitnehmer. Diese Fragen bewegen sich zumeist in die Richtung, ob derartige Urlaubstage verfallen können oder ob seitens des Arbeitgebers eine Verpflichtung zur Auszahlung besteht. Auch die genaue Bedeutung einer etwaig mit der Kündigung einhergehenden Freistellung bewegt zahlreiche Arbeitnehmer. Der Status der Freistellung ist nicht jedem Arbeitnehmer eindeutig bewusst, sodass nicht selten eine Assoziierung der Freistellung mit einem Erholungsurlaub geschieht. Um Unklarheiten zu beseitigen kann es durchaus sinnvoll sein, einen erfahrenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen, allerdings kann ein gewisses Grundwissen sicherlich nicht schaden.
Die grundsätzliche Regelung des Urlaubsanspruchs
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)
Die genaue Länge des von dem Arbeitnehmer erworbenen Urlaubsanspruchs findet seine gesetzliche Grundlage in dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG). In diesem Gesetz ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch in Höhe von 24 Werktagen pro Jahr durch die Arbeitstätigkeit erwirbt.
Sollte es sich um eine Fünftagewoche handeln, so verändert sich die Bezeichnung des „Werktages“ zu der Bezeichnung „Arbeitstag“. In derartigen Fällen erwirbt der Arbeitnehmer auch lediglich einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr. Als Faustformel kann somit gesagt werden, dass ein Arbeitnehmer mit einer geringeren Wochenarbeitszeit auch einen entsprechend verringerten Jahresmindesturlaubsanspruch erwirbt.
Der Urlaubsanspruch, welcher von dem Arbeitnehmer erworben wurde, darf seitens des Arbeitnehmers jedoch frühestens nach einem Zeitraum von 6 Wochen, beginnend mit der Tätigkeitsaufnahme in dem Unternehmen, in Anspruch genommen werden. In der gängigen Praxis is[…]