LG Köln – Az.: 24 O 262/20 – Urteil vom 26.11.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien verbinden u.a. zwei Betriebsschließungsversicherungen für die Restaurants „K“ unter der Anschrift # in ##### K1 und unter der Anschrift E Straße # in ##### K2. Auf den Versicherungsschein vom 27.07.2017 betreffend das Restaurant in K1, Versicherungsbeginn: 01.05.2017, (Anlage K 1, AH), den Versicherungsschein vom 19.02.2019, Versicherungsbeginn: 03.10.2018, sowie den Nachtrag Nr. 1 vom 08.04.2020 mit Wirkung vom 05.04.2020 betreffend das Restaurant in K2 (Versicherungsschein Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.10.2020, AH, und Nachtrag Anlage K 2, AH) und die zugehörigen Versicherungsbedingungen, die im Termin vom 15.10.2020 übergeben worden sind (SH; hinsichtlich der Klausel B 03001 Betriebsschließung Plus s. bereits Anlage K 3, AH) wird Bezug genommen.
Ferner wird Bezug genommen auf S. 5 eines Antrags betreffend die Betriebsschließungsversicherung (Anlage K 12, Bl. 67 GA).
In Klausel B03001 heißt es u.a.:
1.
Versicherungsumfang
1.1
Sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, leistet der Versicherer in Ergänzung von Teil B und Teil C ABS/PR Entschädigung gemäß Ziffer 4 bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze und soweit die Schäden nicht durch die Gefahrengruppen oder Gefahren nach Teil B Ziffer 3.1 bis 3.17 bzw. Teil C ABS/PR versichert sind, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten oder Krankheitserregern gemäß Nr. 2
a)
den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
b)
…
2.
Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgen aufgeführten:
a)
Krankheiten
(Anmerkung der Kammer: Es folgt eine Aufzählung von zahlreichen Krankheiten, zu denen SARS-CoV-2 nicht gehört.)
b)
Krankheitserreger
(Anmerkung der Kammer. Es folgt die Aufzählung zahlreicher Krankheitserreger, zun denen Covid 19 nicht gehört.)
3.
Aussc[…]