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Darlehensvertrag – Widerruf

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Oberlandesgericht Dresden, Az.: 12 U 1034/0, Urteil vom 17.01.2007
Vorinstanz: LG Dresden, Az.: 9 O 3214/05

In dem Rechtsstreit wegen Darlehensforderung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.05.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Dresden, Aktenzeichen 9 O 3214/05, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 15.613,00 EUR.

Gründe:
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwar entfaltet der mit der Klage erklärte Widerruf des Darlehensvertrages vom 31.07./15.08.1997 keine Wirkungen. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass der als Anlage K1 vorgelegte Treuhandauftrag nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt. Dem – auch aus abgetretenem Recht seiner früheren Ehefrau (fortan auch: Zedentin) vorgehenden – Kläger ist indes der Nachweis gelungen, dass die Zedentin und er durch vorsätzliche Falschangaben des Vermittlers Z… zum Fondsbeitritt bewogen wurden. Dieses qualifizierte Vermittlerverschulden muss sich die Beklagte, weil die Voraussetzungen eines Verbundgeschäftes zu bejahen sind, entgegen halten lassen. Sie ist daher unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zum Schadenersatz verpflichtet und muss den Kläger so stellen, als hätten die Zedentin und er sich an der D… B… I… AG & Co (fortan nur: Fonds) nicht beteiligt (vgl. nur: BGH, Urteil vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868 ff., 1869). Denn nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Kläger und seine Ehefrau, wären sie nicht getäuscht worden, dem Fonds nicht beigetreten wären und deshalb auch den Kredit nicht aufgenommen hätten (so: BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05, NJW 2006, 1955 ff., zitiert nach juris, Tz. 31). Im Einzelnen:
1.
Auf das Haustürwiderrufsgesetz (in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung; fortan: a.F.) gestützte Rückgewähransprüche hat das Landgericht zu Recht und[…]


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