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Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung bei letztwilliger Verfügung

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 3/14 – Urteil vom 25.06.2014

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 238/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten aufgrund eines gemeinschaftlichen Testamentes der Eltern der Parteien vom 4.2.1993 (Bl. 7 d.A.) die Übertragung eines Mehrfamilienhauses in S., K., zu Alleineigentum.

Das Hausanwesen stand ursprünglich im Eigentum des Klägers, war aber von dem Vater der Parteien in der Zwangsversteigerung erworben worden, nachdem der Kläger in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Die hierzu aufgenommenen Kredite wurden aus den Mieteinnahmen bedient und waren bei Eintritt des Erbfalls nach der Mutter vollständig getilgt.

In dem handschriftlich errichteten und unterzeichneten Testament vom 4.2.1993 hatten sich die Eltern der Parteien gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Darüber hinaus war in dem Testament verfügt:

„Nach dem Tod des Letztverstorbenen soll unser Sohn K. das Mehrfamilienhaus in S., K. erhalten. K. muß die damit verbundenen Verpflichtungen bezüglich dieses Hauses bei der Kreissparkasse B. und der Bausparkasse Schwäbisch Hall übernehmen.“

Nach dem Tod der am 21.4.2010 zuletztverstorbenen Mutter der Parteien erteilte das Amtsgericht Blieskastel den Parteien einen gemeinschaftlichen Erbschein vom 31.8.2010 – 22 VI 115/10 -, nach welchem diese aufgrund Gesetzes von ihren Kindern zu je einem Fünftel beerbt worden sei (Bl. 6 d.A.). Den Verkehrswert des streitgegenständlichen Hausanwesens geben die Parteien übereinstimmend mit 100.000 € an, den Gesamtnachlasswert – einschließlich des Hausanwesens – mit 327.079,65 €.

Nachdem die Beklagten sich vorgerichtlich lediglich gegen Zahlung des Verkehrswertes als Kaufpreis oder gegen Leistung von Ausgleichszahlungen als zur Übereignung verpflichtet angesehen haben, verfolgt der Kläger seinen Eigentumsverschaffungsanspruch im Klageweg weiter.

Er hat sich darauf berufen, dass ungeachtet der[…]


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