Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZN 224/09
Beschluss vom 28.07.2009
In Sachen hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 28. Juli 2009 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 – 7 Sa 2017/08 – zugelassen.
Gründe:
A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Beklagte hatte diese Kündigung auf den Verdacht gestützt, die als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigte Klägerin habe zwei von einer Kollegin gefundene Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro bei einem Einkauf zum eigenen Vorteil eingelöst.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist es zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin die Pflichtverletzung tatsächlich beging und nicht nur ein dringender Tatverdacht bestand. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien sei es der Beklagten unzumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Zugunsten der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht ihre Betriebszugehörigkeit von 31 Jahren, ihr Alter (50 Jahre) und ihre schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt, zu ihren Lasten insbesondere den eingetretenen Vertrauensverlust, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Korrektheit einer Kassiererin sowie den mehrfachen Versuch der Klägerin, den Verdacht auf andere abzuwälzen. In die Interessenabwägung ist auch das prozessuale Verhalten der Klägerin einbezogen worden. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
B. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob einer der in § 72 Abs. 2 ArbGG abschließend aufgezählten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt. Die inhaltliche Überprüfung des Berufungsurteils auf angebliche Rechtsfehler erfolgt im Revisionsverfahren. Gemessen daran hat die Beschwerde Erfolg.
I. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen und zwar bezüglich der Rechtsfrage, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehme[…]