Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auflassungsvollmacht – Fortwirken über den Tod des Veräußerers hinaus

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 40/14 – Beschluss vom 09.07.2014

Auf die Beschwerde vom 11.06.2014 wird der angefochtene Beschluss vom 20.05.2014 aufgehoben und das Amtsgericht Saarbrücken – Saarländisches Grundbuchamt – angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 27.09.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe
I.

Durch notarielle Urkunde vom 28.03.2002 des Notars Dr. K. (Urk-Nr. …/2002) schlossen die verstorbenen A. B. und C. Sch. einen Partnerschaftsvertrag. A. B. schenkte unter § 7 dieses Vertrages an C. Sch. – jedoch erst mit Wirkung ab seinem Tode – den im Vertrag näher bezeichneten Grundbesitz. Außerdem erteilte A. B. „dem Erwerber“ eine Auflassungsvollmacht. Der Notar wies in der Urkunde darauf hin, dass durch diese Regelungen ein veräußerlicher und vererblicher Anspruch auf Erwerb des Grundbesitzes begründet wird. Unter § 7 III 2 „Beendigung der Partnerschaft durch den Tod der Frau C. Sch.“ ist für diesen Fall geregelt, dass A. B. berechtigt ist, die Grundbesitzübertragung durch Mitteilung einer Ausfertigung einer entsprechenden notariellen Urkunde zu widerrufen. Außerdem vereinbarten die Beteiligten in derselben Urkunde einen Erbvertrag, in dem A. B. als Ersatzerbe für C. Sch. zu 1/5 die Antragstellerin, die Tochter der C. Sch., und zu 4/5 die Tochter seiner Schwester einsetzte.

C. Sch. starb am 15.01.2012, A. B. am 25.11.2012. C. Sch. wurde von der Antragstellerin alleine beerbt (Bl. 8 d.A.). In notarieller Urkunde vom 10.04.2013 des Notars J. (Urk-Nr. …/2013) erklärte die Antragstellerin im Namen von A. B. und in ihrem Namen die Auflassung des in der Urkunde vom 28.03.2002 näher bezeichneten Grundbesitzes und bewilligte und beantragte die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Mit Schreiben vom 27.09.2013 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage der oben genannten Urkunden die Eigentumsumschreibung.

Durch Zwischenverfügung vom 16.12.2013 teilte das Grundbuchamt zunächst Eintragungshindernisse mit und wies durch Beschluss vom 20.05.2014 den Eintragungsantrag zurück, weil zwar einiges dafür spreche, dass ein vererblicher Anspruch begründet worden sei, die Auflassungsvollmacht aber mit dem Tod von C. Sch. erloschen sei. Mit Schriftsatz vom 11.06.2014 legte die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 20.05.2014 Beschwerde ein.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die Beschwerde konnte beim Beschwerdegericht eingereicht werden (§ 75 GBO), welches ohne Abhilfeent[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv