BAG
Az: 2 AZR 985/08
Urteil vom 28.01.2010
Tatbestand
Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.
Der Kläger war seit 1974 bei der Beklagten beschäftigt. Er leidet seit 2006 an einer Depression. Von September 2006 bis Anfang Februar 2007 war er aufgrund eines Rückenleidens arbeitsunfähig krank. Seither arbeitete er nicht mehr für die Beklagte. Er täuschte seiner Ehefrau vor, wieder zur Arbeit zu gehen, tatsächlich ging er spazieren.
Mit Schreiben vom 4. April 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos wegen unentschuldigten Fehlens. Das Kündigungsschreiben wurde am gleichen Tag von einem Boten in den Briefkasten des Klägers eingeworfen.
In der Folgezeit unternahm der Kläger mehrere Suizidversuche. Ende Januar 2008 meldete ihn seine Ehefrau bei der Polizei als vermisst. Seit dem 11. Februar 2008 befindet er sich in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nach dem Verschwinden des Klägers fand seine Ehefrau, die sich bisher um die geschäftlichen Dinge nicht gekümmert hatte, ca. 400 ungeöffnete Briefe aus den Jahren 2005 bis 2008 hinter dem Sofa der ehelichen Wohnung.
Mit einem beim Arbeitsgericht am 25. Februar 2008 eingegangenen Schriftsatz vom 21. Februar 2008 hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und „Wiedereinsetzung“ in die versäumte Klagefrist beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er unverschuldet nicht in der Lage gewesen, die Klagefrist und die Frist für die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage einzuhalten. Die Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG sei verfassungswidrig.
Der Kläger hat – soweit hier von Interesse – beantragt, die Kündigungsschutzklage vom 21. Februar 2008 nachträglich zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Kläger habe die verfassungsgemäße gesetzliche Sechsmonatsfrist versäumt. Bis zur Zustellung der Kündigungsschutzklage habe sie keine Kenntnis von seiner psychischen Erkrankung gehabt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers mit Zwischenurteil als unz[…]