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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lärm durch die Nachbarn! Welche Ansprüche habe ich hiergegen?

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I. Einleitung:
Wer kennt das nicht, die lieben Nachbarn feiern wieder einmal eine lärmende Party, hören Musik bei einer unerträglichen Lautstärke oder versuchen sich an einem Musikinstrument (z.B. Klavier oder Schlagzeug). Bei allem Verständnis ist jedoch irgendwann einmal der Punkt erreicht an dem man sich überlegt, muss ich diesen Lärm ertragen?!
Man ist jedoch in dieser Situation nicht hilflos. Man kann öffentlich-rechtliche (vgl. II unten) und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche (vgl. III unten) gegenüber dem Nachbarn wegen des „Lärms“ geltend machen.

Werden Sie auch durch Lärm in der Nachbarschaft belästigt?
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II. zu den öffentlichrechtlichen Unterlassungsansprüchen:
1. Nach § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (kurz OWiG) handelt derjenige ordnungswidrig, der ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
§ 117 OWiG erfaßt insoweit verhaltensbedingten Lärm, d.h. der Lärm der durch eine Person erzeugt wird bzw. der Lärm der durch eine Person „gesteuert“ wird. Zuwiderhandlungen rechtfertigen das Einschreiten der Polizei (wenn Sie diese um Hilfe bitten) und bei der Verletzung von Strafvorschriften auch der Staatsanwaltschaft.
Insoweit gilt § 117 OWiG für alle Arten von Lärm, also z.B. für nächtliches Geschrei ebenso wie für technische Anlagen, Fahrzeuge, Musikgeräte und musizieren etc.. Gegenüber anderen Ordnungswidrigkeitstatbeständen ist die Vorschrift nachrangig (§ 117 Abs. 2 OWiG). Es handelt sich daher um einen Auffangtatbestand. Speziellere Tatbestände des Bundes- und des Landesrechts gehen vor.
Die Polizei hat Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 55 Abs. l OWiG). Die Verfolgung und Ahndung von[…]


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