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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsschutzgesetz – Anwendbarkeitsbereich Ausland

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Landesarbeitsgericht Hamburg
Az: 5 Sa 1/11
Urteil vom 11.05.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2010 – 3 Ca 203/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Die Klägerin, geboren 1957, war bei der Beklagten seit dem 1. September 1998 zuletzt als Sales Manager zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt (einschließlich 13. Monatsgehalt und Urlaubsgeld) von zuletzt EUR 3.078,54 im Büro der Beklagten am Standort Hamburg beschäftigt. Unter Ziffer 9.1. des Arbeitsvertrages (Anlage K 1, Bl. 8 d. A.) vereinbarten die Parteien eine beiderseitige Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende.
Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts mit Hauptsitz in Budapest, die eine Fluglinie betreibt. Sie beschäftigte in Büros in Deutschland zuletzt in Hamburg drei Arbeitnehmer, darunter die Klägerin, in B. zehn Arbeitnehmer, in S. und F. jeweils einen Arbeitnehmer und in ….. zwei Arbeitnehmer, wobei das Büro in F. bereits im Jahr 2006 geschlossen wurde. Ein Betriebsrat besteht nicht.
Unter dem 8. September 2009 fasste der Vorstand der Beklagten vor dem Hintergrund der Weltwirtschaftskrise den Beschluss, alle ausländischen Büros in Europa außerhalb Ungarns zu schließen (Anlage B 1, Bl. 27 d. A.). Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 22. April 2010 die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter in Deutschland mit Ausnahme der sich in Elternzeit befindenden und schwerbehinderten Mitarbeiter. Die Mietverhältnisse über die Büros in Deutschland wurden Ende April/Anfang Mai 2010 gekündigt. Die notwendig vor Ort zu erledigenden Tätigkeiten wurden am 1. Mai 2010 auf den externen Dienstleister A. übertragen. Während die Parteien im ersten Rechtszug noch darüber stritten, ob dies ein Betriebsübergang nach § 613a BGB sei, gehen die Parteien im zweiten Rechtszug übereinstimmend davon aus, dass kein Betriebsübergang vorgelegen habe, sondern der Hauptanteil der zuvor von den deutschen Mitarbeitern der Beklagten ausgeübten Verkaufstätigkeiten zukünftig vom Geschäftssitz der Beklagten in Budapest ausgeführt werde.
Mit Schreiben vom 22. April 2[…]


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