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Sturz im Ruhebereich eines Hotel-Schwimmbades – Verkehrssicherungspflicht

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OLG München – Az.: 20 U 7180/20 – Urteil vom 18.08.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 05.11.2020, Az. 74 O 1827/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.525,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird von der Darstellung des Sach- und Streitstands abgesehen.

II.

(Symbolfoto: stock_SK/Shutterstock.com)

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut war zurückzuweisen, weil das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme durch die Vernehmung von neun Zeugen und die persönliche Anhörung der Klägerin hat den Beweis der von der Klägerin behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nicht erbracht.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vor[…]


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