Wohnraumzweckentfremdung: Das Zweckentfremdungsrecht steht seit längerem schon in der Kritik
Die eigenen vier Wände sind heutzutage regelrecht Gold wert, da Wohnraum immer seltener wird. Zwar bietet sich dementsprechend für Wohnungseigentümer in gewisser Hinsicht eine Freiheit, doch ist diese Freiheit seit dem Jahr 2013 durch das Verbot von Zweckentfremdung des Wohnraums durchaus eingeschränkt. Auf der Grundlage dieses Gesetzes gibt es für Gemeinde die Möglichkeit, ein Verbot der zweckentfremdeten Wohnraumnutzung mittels einer Verordnung auszusprechen. Dieses Gesetz soll in erster Linie verhindern, dass Wohnungseigentümer eine weitere Wohnraumverknappung vorantreiben und diese Wohnraumverknappung wirtschaftlich ausnutzen.
Wohnungseigentümer haben mit ihrer Eigentumswohnung durchaus eine lukrative Einnahmequelle zur Verfügung. Die Eigentumswohnung kann als Ferienwohnung oder alternativ auch aus gewerblichen Vermietungen durchaus hohe Gewinne einbringen. Durch das Zweckentfremdungsverbot jedoch wird dieser Möglichkeit einen Riegel vorgeschoben.
Was besagt das Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG) überhaupt?
Der Gesetzgeber hat das ZwEWG mit dem Hintergedanken ins Leben gerufen, dass gerade Kurzzeitvermietungen mit einem anderen Hintergrund als dem Wohnen in Ballungsräumen mit knappem Wohnungsmarkt als Treiber für die Wohnraumverknappung fungiert. Aus diesem Grund wurde den Gemeinden eine gesetzliche Grundlage für ein Verbot der Zweckentfremdung gegeben, sodass diese Zweckentfremdung verboten werden kann.
Grundsätzlich darf ein Verbot der Zweckentfremdung lediglich dann erfolgen, wenn es nicht möglich ist, die Wohnraumverknappung mit anderen Mitteln zu bekämpfen bzw. zu beseitigen.
Eine Problematik, die sich in diesem Zusammenhang jedoch rechtlich betrachtet stellt, liegt in dem Umstand, dass es keine genauen Regelungen gibt. Dementsprechend kann auch nicht pauschal gesagt werden, wann das Verbot der Zweckentfremdung überhaupt greift. Eine weitere Problematik ist der Umstand, dass je nach Bundesland oder auch Gemeinde das Verbot unterschiedlich ausfallen kann. Gleiches gilt auch für die Sanktionen, welche bei einem Verstoß gegen das ZwEWG drohen. In dem schlimmsten Fall kann ein Bußgeld über maximal 500.000 Euro drohen. Dieses Bußgeld wird i[…]