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Verkehrsunfall – Unfallursächlichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung

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OLG Frankfurt – Az.: 16 U 213/13 – Urteil vom 15.04.2014

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Oktober 2013 teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an den Kläger 2.938,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2011 zu zahlen,

2. den Kläger von einer Forderung des Sachverständigen A, Straße1 in O1 in Höhe von 274,45 € freizustellen,

3. den Kläger von einer Forderung der Kanzlei B, Straße2 in O2 in Höhe von 359,50 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 75 % und die Beklagten 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky /Shutterstock.com

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12. Mai 2011 geltend.

Der Kläger befuhr in O3 mit seinem Fahrzeug die in einer Tempo-30-Zone befindliche Straße3 und wollte die kreuzende Straße4, auf welcher von recht der Beklagte zu1 mit seinem PKW kam, überqueren. Die Straße3 war mit dem Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren), die Straße4 mit dem Verkehrszeichen 306 (Vorfahrstraße) versehen. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge.

Die Parteien haben erstinstanzlich über die Unfallverursachung und die Schadenshöhe im Hinblick auf Schwemmmaterial, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten gestritten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 287 bis 290 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum Unfallhergang durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst schriftlicher Ergänzung sowie mündlicher Anhörung des Sachverständigen die Klage abgewiesen.

Der Unfall sei bei dem Betrieb beider Fahrzeuge verursacht worden, so dass beide Parteien nach § 7 StGB hafteten, da keine der Parteien den Beweis des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses erbracht habe.

Die Abwägung nach § 17 StVG führe zu einer […]


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