Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 2 Ta 45/08
Beschluss vom 20.03.2008
Im Beschwerdeverfahren betr. Prozesskostenhilfe in dem Rechtsstreit hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 20.3.2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 6.2.2008 – 6 Ca 3294/07 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
Die Klägerin ist 1990 geboren und stand seit dem 20.08.2007 in einem Ausbildungsverhältnis mit der Beklagten. Nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 07.11.2007 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 16.11.2007. Dabei fertigte die Beklagte am gleichen Tag zwei Kündigungsschreiben. Das erste Schreiben war an die Klägerin adressiert, das zweite an ihre Eltern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kündigungsschreiben vom 16.11.2007 verwiesen (Bl. 21 f. d. A.). Beide Schreiben wurden der Klägerin gegen Unterschrift mit der Bitte um Aushändigung an die Eltern übergeben. Die Klägerin zeigte beide Schreiben ihren Eltern.
Nach dem Spruch des Schlichtungsausschusses der IHK Lübeck vom 20.12.2007, den die Beklagte nicht anerkannt hat, hat die Klägerin am 21.12.2007 Klage erhoben vor dem Arbeitsgericht Lübeck. Sie hat beantragt,
festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis durch die Kündigung vom 16.11.07, zugegangen am 16.11.07, nicht aufgelöst worden ist, sondern weiter fortbesteht. Zugleich hat sie beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen, die an sie adressierte Kündigung sei wegen Formmangels unwirksam. Denn sie sei ihren Sorgeberechtigten nicht zugestellt worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 31.1.2008, in der die Parteien sich dahingehend verglichen haben, dass das Ausbildungsverhältnis beendet werde, hat die Klägerin erklärt, sie habe beide Kündigungsschreiben erhalten und ihren Eltern gezeigt. Mit Beschluss vom 06.02.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Zwar sei die an die Klägerin direkt gerichtete K[…]