LG Frankfurt – Az.: 2-24 S 111/18 – Urteil vom 20.08.2018
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2018, Aktenzeichen 29 C 925/17 (97), teilweise abgeändert und insgesamt unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 338,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 147,56 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 85% und die Kläger zu 15% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen für einen Flug, der von der Beklagten auszuführen war. Er war für den 6. Oktober 2016 von Frankfurt am Main nach Heraklion vorgesehen. Dieser Flug war Teil einer von den Klägern bei der … gebuchten Pauschalreise.
Ab dem 2. Oktober 2016 meldete sich eine Vielzahl des Flugbesatzungspersonals bei der Beklagten krank. Dies geschah aufgrund in der Öffentlichkeit bekannt gewordener Pläne der Beklagten für Umstrukturierungsmaßnahmen über eine Zusammenarbeit mit der Fluggesellschaft … . Nach Verhandlungen der Geschäftsführung der Beklagten mit den Arbeitnehmervertretern nahm die Zahl der Krankmeldungen ab dem 9. Oktober 2016 wieder ab.
Aufgrund dieses „wilden“ Streiks bei der Beklagten landeten die Kläger mit einer Verspätung von neun Stunden in Heraklion.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2016 forderten die Kläger von der Beklagten Zahlung in Höhe von jeweils 400 Euro wegen dieser Verspätung.
In der Folge zahlte die …an die Kläger einen Betrag von 122,82 Euro. In einem Schreiben vom 14. Dezember 2016 führte die …insoweit aus, dass ein Betrag von 67,82 Euro als Ausgleich für die verspätete Ankunft am Zielort erfolgte. Der weitere Betrag von 55 Euro erfolgte als Ausgleich für Taxikosten, die die Kläger aufbringen mussten, um zu ihrem H[…]