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Kündigungsschreiben – Entgegennahme durch Ehegatte

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 2 Sa 210/09
Urteil vom 07.09.2009
Nachinstanz: BAG, Az.: 6 AZR 687/09

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.10.2008 – 3 Ca 1573/08 – teilweise abgeändert:
Der Klageantrag zu 1 wird vollständig abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darum, ob ihr Arbeitsverhältnis am 31.03.2008 oder bereits am 29.02.2008 geendet.
Die am 20.01.1981 geborene Klägerin war seit dem 03.02.2003 Arbeitnehmerin der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Die vereinbarte Nettovergütung von 1.300,00 € entspricht einer Bruttovergütung von ca. 2.142,00 €. Am 31.01.2008 kam es am Arbeitsplatz der Klägerin zu einem Konflikt, in dessen Verlauf die Klägerin ihren Arbeitsplatz verließ. Die Beklagte entschied sich, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen und die Klägerin für den Verlauf der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung frei zu stellen.
Die Beklagte ließ das Kündigungsschreiben durch den Mitarbeiter O G in der Weise überbringen, dass dieser den Ehemann der Klägerin, mit dem er seit vielen Jahren befreundet war, an dessen Arbeitsplatz im O M am Nachmittag aufsuchte. Nach Behauptung der Beklagten übergab er ihm nach Schilderung des Sachverhalts das Kündigungsschreiben mit der Bitte, es an seine Frau weiterzuleiten. Dies habe der Ehemann der Klägerin zugesagt. Die Klägerin behauptet dem gegenüber, ihr Ehemann habe Herrn G keinerlei Zusage gemacht, sondern erklärt, dass nicht er, sondern seine Ehefrau in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stünde. Formalitäten möge man intern regeln. Herr G habe sodann das verschlossene Schreiben am Arbeitsplatz des Ehemannes zurückgelassen. Dort habe es der Ehemann zunächst liegen gelassen und erst am 01.02.2008 mit nach Hause genommen.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Ehemann der Klägerin grundsätzlich als Empfangsbote anzusehen ist und ob deshalb die Klägerin das Kündigungsschrei[…]


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