LG Köln – Az.: 23 O 117/15 – Urteil vom 16.09.2016
Die Klageanträge zu 1) bis 6) sind im Hinblick auf den Beklagten zu 1) dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Pferdeunfallereignis vom 09.02.2014 entstehen, soweit diesbezügliche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
(Symbolfoto: Skumer/Shutterstock.com)
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Tierhalterhaftung wegen eines Unfalls unter Beteiligung von zwei Pferden geltend.
Die Klägerin und Herr L, der zwischenzeitlich von dem Beklagten zu 1) als Drittwiderbeklagter in Anspruch genommen worden war, sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter. Der Beklagte zu 1) ist der Ehemann der Beklagten zu 2), die Beklagte zu 3) ist die gemeinsame Tochter der Beklagten zu 1) und 2). Die Beklagten leben gemeinsam auf einem Bauernhof in M. Auf dem Bauernhof der Beklagten befindet sich stets eine Reihe von Pferden, die dort teilweise von Dritten gegen Einstellgebühren eingestellt werden. Der Beklagte zu 1) betreibt auf dem Bauernhof eine Land- und Viehwirtschaft. Darüber hinaus übt er eine Tätigkeit bei der Landwirtschaftlichen Genossenschaft in M in Teilzeit aus und ist mittels Maschineneinsatzes für eine befreundete Landwirtschaftsfamilie und den Reit- und Fahrverein M tätig. Die Beklagte zu 2) ist Hausfrau und beruflich Kindergärtnerin, die Beklagte zu 3) war zum Unfallzeitpunkt minderjährig und Schülerin.
Am 01.02.2014 verbrachte der Ehemann der Klägerin die beiden Pferde Lord, einen im Jahr 2011 geborenen Mecklenburger, und Merlin, einen im Jahr 2011 geborenen Haflinger, von Mecklenburg-Vorpommern zum Hof der Beklagten. Vorausgegangen war eine Absprache mit der Beklagtenseite dahingehend, dass die Klägerin und ihr Ehemann ab dem 01.02.2014 monatliche Einstellkosten in Höhe von 50,00 EUR für das Pferd Merlin zahlen wollten und das Pferd Lord der Beklagtenseite zur Verfügung gestellt werden sollte. Die genauen Umstände der Nutzung von Lo[…]