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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erkrankung (kurzfristige) – unverschuldete Säumnis

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LArbG Berlin-Brandenburg
Az: 10 Sa 2255/08
Urteil vom 02.03.2009

1. Die Berufung gegen das Zweite Schluss-Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.10.2008 – 6 Ca 584/00 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens bei einem Streitwert von 8.896,48 Euro.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers von November 1999 bis Februar 2000, wobei die Beklagte deren Erfüllung behauptet.
Der Kläger ist 47 Jahre alt (…. 1961) und ledig. Er ist mit einem GdB von 50 oder 60 schwerbehindert. Unter dem 17. Februar 2000 kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgemäß verhaltensbedingt zum 31. Juli 2000, da der Kläger als Fahrdienstleiter einen Bahnunfall mit einem Schaden von 240.000,– DM verursacht und an der Aufklärung nicht mitgewirkt habe. Gegen diese Kündigung hatte sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage vom 18. Februar 2000 gewandt. Weiter streiten die Parteien um Vergütungsansprüche des Klägers von November 1999 bis Februar 2000, die der Kläger mit am 2. März 2000 beim Arbeitsgericht eingegangener Klagerweiterung (Bl. 6 d.A.) geltend macht.
Zwischen den Parteien gab es noch einige weitere arbeitsgerichtliche Verfahren auch um mehrere Kündigungen.
Mit Beschluss vom 20. April 2000 wurde das Verfahren ausgesetzt (Bl. 27 d.A.). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde wurde die Aussetzung mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 16. Mai 2000 aufgehoben. In einem anderen Rechtsstreit wurde vom Landesarbeitsgericht Brandenburg zwischenzeitlich die Wirksamkeit einer früheren Kündigung festgestellt. Nach mehreren Ablehnungsgesuchen des Klägers wurde im Termin am 7. März 2002 ein unechtes Teilversäumnisurteil hinsichtlich der Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage gegen den Kläger erlassen (Bl. 211-216 d.A.), da er wegen der Entscheidung über die andere Kündigung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für das Verfahren besitze. Hinsichtlich der Zahlungsklage erging ein Versäumnisschlussurteil (Bl. 203-204 d.A.).
Dieses Versäumnisschlussurteil wurde dem Kläger am Samstag, dem 9. März 2002 zugestellt (Bl. 209 d.A[…]


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