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Kündigung wegen Nachstellung einer Kollegin – außerdienstliches Verhalten

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 276/20 – Urteil vom 11.05.2022

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. Mai 2020 – 1 Ca 1883/19 – abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 13.800,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2020 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und um Annahmeverzugsvergütung für die Monate Januar bis April 2020.

Der 1987 geborene Kläger war bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 25. November 2015 (Bl. 11 – 16 d. A.) seit dem 01. Januar 2016 als IT Consultant beschäftigt. In der Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag – Homeoffice – vom 27. November 2015 (Bl. 34, 35 d. A.) ist zwischen den Parteien vereinbart worden, dass der Kläger „allgemeine Tätigkeiten in Abstimmung mit dem Arbeitgeber von seinem derzeitigen Wohnort aus bearbeiten kann, sofern dies organisatorisch bzw. aufgrund der Projektsituation und/oder Kundenanforderung möglich ist“.

Die Beklagte wurde im Jahr 2010 als Tochterunternehmen der C. systems AG (Konzernmuttergesellschaft) gegründet. Im Marktsegment der IT-Services ist die Beklagte an insgesamt zehn Standorten in Deutschland tätig. Unternehmensweit beschäftigte sie Ende 2019 insgesamt 575 Arbeitnehmer. Die Personal- und Rechtsangelegenheiten werden in der Regel zentral durch Beschäftigte der Konzernmuttergesellschaft wahrgenommen. Bei der Beklagten wurde ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat errichtet. Für Personalangelegenheiten hat der Betriebsrat einen Personalausschuss eingerichtet und diesem die Beteiligung in Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG zur selbständigen Erledigung übertragen.

Zu den Schwerpunkten der Tätigkeit des Klägers gehörten die Beratung und Unterstützung von Kunden der Beklagten im Bereich IT-Infrastruktur und Virtualisierung. Dabei war er für die Beklagte auf wechselnden Projekten tätig. Unter Verwaltungsgesichtspunkten (Ermittlung von Reisekosten, Zuordnung zum Feiertagskalender usw.) war der Kläger dem Standort C-Stadt zugeordnet. Auch die das Arbeitsverhältnis des Klägers betreffenden Weisungen wurden im Wesentlichen von dort aus erteilt. Fachlicher und disziplinarischer Vorgesetzter des Klägers w[…]


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