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Kündigung im Kleinbetrieb

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 10 Sa 209/08
Urteil vom 10.07.2008

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. März 2008, Az.: 10 Ca 1254/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 12.06.2007 und über Zahlungsansprüche des Klägers.

Der Kläger (geb. am 25.12.1954) war bei der Beklagten, die nur zwei Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 19.06.2006 als Kraftfahrer zu einem Bruttostundenlohn von EUR 10,50 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden beschäftigt. Er steht seit dem 25.06.2007 in einem neuen Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber.

Am 12.06.2007 war der Kläger für die Beklagte auf einer Baustelle der Firma K. in M. tätig. Er hatte von dort Erdaushub zur Deponie zu transportieren. Von dieser Baustelle brachte der Kläger am Abend des 12.06.2007 auf dem Lkw ein ca. 25 m langes Erdkabel mit einem Gewicht von ca. 300 kg zum Betriebssitz der Beklagten mit, wo er gegen 17.30 Uhr eintraf. Das Kabel hat nach Schätzung beider Parteien einen Altmetallwert von ca. EUR 1.700,00. Der Kläger wollte das Kabel auf dem Betriebsgelände mit einer Schneidemaschine der Beklagten in Stücke schneiden, um es mit seinem Pkw zur Eigenverwertung abtransportieren zu können. Zwischen dem Kläger, dem Sohn und dem Ehemann der Beklagten kam es zu einem lautstarken Streit über die Benutzung der Schneidemaschine. Der Streit ist dann so eskaliert, dass der Ehemann der Beklagten dem Kläger mitteilte, er brauche am nächsten Tag nicht mehr zu kommen, ihm werde fristlos gekündigt. Das Erdkabel, das der Kläger zurückgelassen hatte, ist inzwischen vom Betriebsgelände der Beklagten verschwunden.

Mit Schreiben vom 12.06.2007 (Bl. 8 d. A.), das dem Kläger am 13.06.2007 zugegangen ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 25.06.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Im Wege der Klageerweiterung verfolgt er restliche Zahlungsansprüche und verlangt für:

Januar 2007 weitere EUR 887,25 brutto,

Februar 2007 weitere EUR 63,00 brutto,

März 2007 weitere EUR 120,75 brutto,

Mai 2007 weitere EUR 233,63 brutto,

Juni 2007 (bis 24.06.) weitere EUR 706,13 brutto.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer […]


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