Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 6 Sa 464/10 – Urteil vom 04.10.2011
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 21.09.2010 – 4 Ca 2060/09 – teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.597,62 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3; die Beklagte trägt 1/3.
Die Revision wird für die Beklagte, jedoch nicht für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über (weitere) Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger, ausgebildeter Lehrer, war vom 01.08.2002 bis zum 30.04.2009 bei der Beklagten an der von ihr in H betriebenen Berufsfachschule bzw. Fachschule als Lehrkraft für den Bereich Informatik tätig. Er hat im August 2006 das 41. Lebensjahr vollendet.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 26.06./16.07.2002 (Bl. 44 – 45 d. A.), wonach der Kläger u. a. eine monatliche Bruttovergütung von 2.600,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erhielt. Innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit war der Kläger verpflichtet, insgesamt wöchentlich dreißig Unterrichtsstunden abzuhalten.
Bei der von der Beklagten in H betriebenen Berufsfachschule handelt es sich um eine staatlich anerkannte Ersatzschule, in der Schüler in gleicher Weise wie an staatlichen Berufsfachschulen anerkannte Abschlüsse erwerben können. Die Beklagte erhält nach Maßgabe des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) für die an dieser Einrichtung entstehenden Personal- und Sachkosten eine Finanzhilfe, die sich nach § 18 a SchulG LSA bestimmt.
Für den Zeitraum 01.08.2005 bis 31.07.2007 kam der vorgenannten Bestimmung u. a. der folgende Inhalt zu:
(1) Die Zuschüsse der Finanzhilfe richten sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Sie werden je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen je Jahrgang der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an vergleichbaren öffentlichen Schulen um nicht mehr als 20 v. H. überschreitet. Die Klassenfrequenz der vergleichbaren öffentlichen Schule bestimmt sich nach der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr, das dem Schuljahr vorausgeht, für das die Finanzhilfe gewährt wird.
(2) Die Finanzhilfe umf[…]