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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (fristlose) – Unterschlagung von 10.000 Euro

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 8 Sa 154/08
Urteil vom 27.08.2008

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.01.2008, Az.: 3 Ca 1456/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsvergütung sowie über einen im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch.

Der am 27.09.1959 geborene, seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei dem beklagten Verein seit dem 01.08.1985 als Beratungsstellenleiter beschäftigt. Seine Arbeitsvergütung belief sich zuletzt auf 3.000,00 EUR brutto monatlich.

Unter dem 17.07.2007 verfasste der Kläger ein an den Vorstand des Beklagten gerichtetes Schreiben mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrter Herr Z,

zur Erklärung meines Kassensaldos von ca. 10.000, EUR darf ich Ihnen folgendes mitteilen:

Durch die Aufgabe meines Einzelhandelsgeschäftes im Dezember 2005 hat sich durch die verbleibenden Verpflichtungen ein Finanzloch gebildet. Dieses Loch habe ich mit Bargeldeinnahmen der Firma gestopft, um ein totales finanzielles Desaster abzuwenden. Nur so konnte ich eine Privatinsolvenz vermeiden.

Da ich die Vereinseinnahmen korrekt verbucht und auch in der Stichtagsmeldung gemeldet habe, war mir persönlich klar, dass dieses Vorgehen auffällt.

Da die bestehende Verpflichtung zum August 2007 wegfällt, werde ich den Minussaldo natürlich so schnell wie möglich zurückführen und die Tageseinnahmen ab sofort korrekt einzahlen.“

Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.07.2007 fristlos sowie vorsorglich ordentlich. Das Kündigungsschreiben ist unterzeichnet von einem der beiden Vorstandsmitglieder, Herrn Z. Der Vorstand der Beklagten besteht ausweislich des Vereinsregisters des Amtsgerichts Nürnberg aus zwei Personen (Herrn Z sowie Frau Y), von denen jedes den Verein einzeln vertreten kann. Diesbezüglich bestimmt auch § 8 Ziffer 4 der Satzung des beklagten Vereins, dass beide Vorstandsmitglieder den Verein allein vertreten können.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2007 hat der Kläger die Kündigung „man[…]


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