BGH-Urteil: Vermieterrecht auf Zutritt zur Wohnung bei beabsichtigtem Verkauf
In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Aktenzeichen VIII ZR 420/21 ging es um das Recht des Vermieters auf Zutritt zur Mietwohnung bei beabsichtigtem Verkauf. Die Hauptfrage des Falls war, ob die Vermieter das Recht hatten, die Wohnung in Begleitung von Immobilienmaklern und potenziellen Käufern zu besichtigen, obwohl die Mieterin aufgrund schwerwiegender psychischer Erkrankungen den Zutritt verweigerte.
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Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war die Beklagte Mieterin einer Wohnung, die den Klägern gehörte. Im Mietvertrag gab es eine Klausel, die es den Vermietern erlaubte, die Wohnung unter bestimmten Bedingungen zu besichtigen, insbesondere bei beabsichtigtem Verkauf. Die Kläger forderten erstmals im Jahr 2019 die Beklagte auf, ihnen den Zutritt zur Wohnung zu gewähren, da sie die Wohnung verkaufen wollten. Die Beklagte lehnte dies jedoch aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung ab.
Die Kläger reichten daraufhin Klage ein und verlangten Zutritt zur Wohnung in Begleitung von Immobilienmaklern und potenziellen Käufern. Das Amtsgericht gab der Klage größtenteils statt und verpflichtete die Beklagte, den Klägern den Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Die Beklagte legte Berufung ein, und das Landgericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage ab.
Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Der BGH argumentierte, dass das Berufungsgericht das eingeholte psychiatrische Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt hatte.
Laut dem BGH besteht grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt. In diesem Fall lag ein solcher sachlicher Grund vor, da die Kläger die Wohnung verkaufen wollten und daher Interesse an einer Besichtigung mit potenziellen Käufern hatten. Bei der Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen der Mietvertragsparteien müsse jedoch auch das Recht der Mieterin auf Unversehrtheit, Ruhe und Besitz der Mietwohnung berücksichtigt werden.
Der BGH stellte fest, dass die Beklagte unter schwerwiegenden psychischen Erkrankungen litt und dass das Betreten der Wohnung durch Dritte zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundhei[…]