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Mietwagenkosten – Ersatzwagenbeschaffung & Geldmangel

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Landgericht Bielefeld
Az: 21 S 219/07
Urteil vom 19.12.2007

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. August 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 749,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 %; die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen

II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 749,45 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG. Die geltend gemachten Mietwagenkosten stellen sich in diesem Umfang als objektiv erforderlicher und damit ersatzfähiger Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.

1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für die Dauer von 31 Tagen.

a)
Die Klägerin hat während dieses Zeitraumes ungeachtet des Umstandes, dass sie für zwei Wochen arbeitsunfähig erkrankt war, sowohl einen entsprechenden Nutzungswillen als auch eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit besessen.

Der hierzu erstmals mit Schriftsatz vom 27.07.2007 erfolgte Vortrag der Klägerin war dabei auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, nachdem das Amtsgericht diesen nicht als verspätet i.S.v. § 296 ZPO zurückgewiesen hat. Insbesondere ist § 531 Abs. 1 ZPO unanwendbar, wenn verspätetes Vorbringen nicht zurückgewiesen ist, auch wenn dies zu Unrecht geschehen ist (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Auflage, § 531 Rn. 8). Eine Zurückweisung dieses Vorbringens ist in dem angefochtenen Urteil nicht erfolgt.

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor der Kammer nachvollziehbar – und von der Beklagten nicht bestritten – dargelegt, dass sie das angemietete Fahrzeug auch während der ersten Wochen des Anmietungszeitraumes […]


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