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Einsichtsrecht des Vermächtnisnehmers in eröffnetes Testament

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OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 115/16, Beschluss vom 23.09.2016

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird die angefochtene Entscheidung teilweise geändert.

Über die den Beteiligten zu 1. übersandte Teilablichtung des eigenhändigen Testaments der Erblasserin vom 18. Dezember 2005 hinaus wird ihnen weitere Einsicht in die vorbezeichnete letztwillige Verfügung durch Übersendung der aus der Anlage zum vorliegenden Beschluss ersichtlichen Ablichtung gewährt. Im übrigen wird ihr Einsichtsgesuch zurückgewiesen.
Gründe
I.

Symbolfoto: New Africa/Bigstock

Im eigenhändigen Testament der Erblasserin vom 18. Dezember 2005 werden die Beteiligten zu 1. in einer umfangreichen Liste, die mit dem Satz eingeleitet wird: „Im Falle meines Todes bestimme ich die folgenden Vermächtnisse:…“, unter Ziffer 3) als Zuwendungsempfänger eines Reihenhauses genannt. Das Testament wurde vom Nachlassgericht ohne Ladung gesetzlicher Erben oder sonstiger Beteiligter am 16. Dezember 2015 eröffnet. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 übersandte das Nachlassgericht – unter anderem – den Beteiligten zu 1. eine die sie betreffende testamentarische Anordnung enthaltende Teilablichtung der letztwilligen Verfügung sowie eine Abschrift der über die Eröffnung gefertigten Niederschrift. Außerdem teilte das Nachlassgericht ihnen mit, dass sie sich wegen ihres Vermächtnisanspruches bitte an den Beteiligten zu 2. wenden sollten.

Daraufhin haben die Beteiligten zu 1. beantragt, ihnen Akteneinsicht „in sämtliche Nachlassakten der Erblasserin“ zu gewähren. Diesen Antrag hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen.

Gegen den ihnen am 16. März 2016 zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1. mit ihrem am 15. April 2016 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel. Nachdem sie mit diesem zunächst beantragt hatten, ihnen „Akteneinsicht in die Nachlassakte der Erblasserin“ zu gewähren, haben sie ihr Begehren auf fernmündliche Nachfrage des Senats alsdann dahin gefasst, dass sie Einsicht in den vollständigen Inhalt der eröffneten letztwilligen Verfügung erhalten wollten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Testamentsakte Bezug[…]


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