ArbG Reutlingen
Az: 2 Ca 601/09
Urteil vom 11.05.2010
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02.12.2009 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 9.367,61 festgesetzt.
5. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie über die im Wege der Widerklage geltend gemachte Rückzahlung einer dem Kläger für das Jahr 2009 gewährten tariflichen Jahressonderzahlung.
Der 1974 geborene, ledige Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Textilindustrie, in dem regelmäßig etwa 180 Arbeitnehmer beschäftigt werden, aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.06. / 20.06.2007 (Bl.25 – 28 d.A.) seit 01.10.2007 als Sachbearbeiter Beschaffung / Importlogistik in der Abteilung Einkauf beschäftigt. Seine monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt EUR 2.986,56. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Bestimmungen der Tarifverträge für die Beschäftigten der Baden – Württembergischen Textilindustrie in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Mit der Abrechnung für den Monat November 2009 (Bl. 28 d.A.) zahlte die Beklagte an den Kläger eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 2.649,65 brutto.
Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern monatlich 15 auf den Namen des jeweiligen Mitarbeiters ausgestellte Essensgutscheine im Wert von jeweils 0,80 EUR, die zum Bezug einer um den Wert der Marke verbilligten Mahlzeit in einer betriebsfremden Kantine berechtigen. Nicht eingelöste Essensgutscheine verfallen jeweils mit Ablauf des entsprechenden Monats. Wie sich aus den allen Mitarbeitern der Beklagten und auch dem Kläger bekannten Erläuterungen zur Einlösung der Wertbons (vgl. Bl. 32 d.A.) ergibt, sind die Wertbons nicht übertragbar und dürfen ausschließlich von dem Mitarbeiter, auf dessen Namen der Gutschein ausgestellt ist und der den Gutsc[…]