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Krankheitsbedingte Kündigung – Eingliederung

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LAG Berlin-Brandenburg
Az: 17 Sa 161/09
Urteil vom 03.06.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 10.12.2008 – 5 Ca 460/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten vor allem über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
Die Beklagte beschäftigte die am …… 1956 geborene Klägerin jedenfalls seit dem 14. Februar 1998 als Arbeiterin im Betriebsdienst und setzte sie als Paketzustellerin ein. Die Klägerin erhielt eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 2.379,99 EUR.
Die Klägerin erlitt im 2005 einen schweren Verkehrsunfall. Sie fehlte im Anschluss daran krankheitsbedingt wie folgt:
Jahr vom bis Ausfalltage (Kalendertage)
2005 29.06.2005 bis 10.12.2005 165 Ausfalltage
29.12.2005 bis 31.12.2005 3 Ausfalltage
Summe 2005: 168 Ausfalltage
2006 13.03.2006 bis 23.04.2006 42 Ausfalltage
31.05.2006 bis 10.06.2006 11 Ausfalltage
24.07.2006 bis 31.10.2006 100 Ausfalltage
01.11.2006 bis 06.12.2006 36 Ausfalltage (Kur)
07.12.2006 bis 31.12.206 25 Ausfalltage
Summe 2006: 214 Ausfalltage
2007 01.01.2007 bis 01.05.2007 121 Ausfalltage
22.10.2007 bis 31.12.2007 71 Ausfalltage
Summe 2007: 192 Ausfalltage
2008 01.01.2008 bis jedenfalls 18.04.2008 60 Ausfalltage
Ob die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 18. April 2008 endete, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin führte in der Zeit vom 26. September bis 23. Oktober 2005 eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch. Eine vom 1. November bis 6. Dezember 2006 durchgeführte Kur führte nicht zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit. Weitere Versuche, die Klägerin an eine Tätigkeit als Paketzustellerin heranzuführen bzw. sie in der Briefzustellung einzusetzen, wurden abgebrochen. Die Klägerin wurde ab August 2007 vorübergehend in der Zustellkasse B. eingesetzt, ein anschließender Arbeitsversuch im[…]


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