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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung eines Kfz-Sachverständigen für falsches Gutachten

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LG Gießen
Urteil vom 04.07.2001
Az.: 1 S 357/00
Vorinstanz: Amtsgericht Gießen – Az.: 49 C 287/00

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Gießen – 1. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.06.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.750,- DM nebst 4 % Zinsen seit 11.05.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 31 % zu tragen und der Beklagte 69 %.

Entscheidungsgründe
Die Klägerin, verlangt von dem Beklagten, der Sachverständiger für Kfz-Schäden ist, Schadensersatz, weil dieser im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens über einen von der Klägerin als Haftpflichtversicherer auszugleichenden Unfallschaden den Restwert eines Fahrzeugs falsch angegeben habe. Der Beklagte hatte den Restwert des VW Golf III auf 1.750,00 DM geschätzt. Da die Unfallgegnerin des Versicherungsnehmers der Klägerin ihren Pkw unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten sogleich zu diesem Preis veräußerte, regulierte die Klägerin auf dieser Basis. Sie hält den Beklagten für schadenersatzpflichtig, da der Restwert des Pkw tatsächlich 7.200,00 DM betragen habe, was der Beklagte mangels ordnungsgemäßer Recherche übersehen hätte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte seine Pflichten durch die von ihm vorgetragene Anfrage bei zwei örtlichen Händlern und einem örtlichen Restwertaufkäufer genügt habe.
Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache zum Teil Erfolg.
Entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung kann die Klägerin von denn Beklagten wegen Außerachtlassung der einem Sachverständigen obliegenden Sorgfalt Schadensersatz beanspruchen, jedoch nur in Höhe von 3.750,00 DM. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Ans[…]


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