Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 18.2605 – Beschluss vom 24.04.2019
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 11. Dezember 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B.
Im April 2018 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Ansbach bekannt, dass sich beim Antragsteller im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 3. Februar 2018 drogentypische Auffälligkeiten gezeigt hatten und ein freiwilliger Drogenvortest positiv verlaufen war. Eine um 23:06 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 28. März 2018 6,9 ng/ml THC, 8,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC und 170 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Gegenüber dem Arzt gab der Antragsteller an, am 31. Januar 2018 zwei bis drei Joints konsumiert zu haben. Am 11. Mai 2018 wurde gegen ihn mit einem Bußgeldbescheid, rechtskräftig seit 30. Mai 2018, u.a. ein Monat Fahrverbot verhängt.
Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 3. August 2018 dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben. Des Weiteren ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht unmittelbaren Zwang an.
Am 9. August 2018 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen. Am 13. August 2018 gab er seinen Führerschein ab.
Am 29. August 2018 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, und zur Begründung ausführen, die Fahreignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten entfalle nicht bei der erstmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss. Vielmehr hätte dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, seine Fahreignung durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
Das Verwaltungsgericht legte mit Beschluss vom 6. November 2018 den Eilantrag dahin aus, dass er sich nicht auf die Zwangsmittelandrohung beziehe, da der Antragsteller seinen Führerschein bereits abgegeben habe, und lehnte jenen wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. Nehme ein Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig, d. h. (na[…]