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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheit und Dienstwagennutzungsanspruch

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ArbG Stuttgart
Az: 20 Ca 1933/08
Urteil vom 25.02.2009

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 327,60 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadenersatz wegen Vorenthaltung der Privatnutzung an einem Dienstfahrzeug.
Der 55-jährige Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt seit 01.08.1990 als Bauleiter. Er ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Außerdem hat der zuständige Rentenversicherungsträger dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, die der Kläger aber nicht in Anspruch nimmt.
Grundlage des Anstellungsverhältnisses ist ein Angestelltenvertrag vom 24.10.1994. In dessen Anlage 3 wird dem Kläger das Privatnutzungsrecht an einem Dienstfahrzeug eingeräumt. Auf den Inhalt dieser Anlage 3 zum Anstellungsvertrag wird Bezug genommen. Dem Kläger wurde bislang ein VW Passat Kombi überlassen. Der Sachbezug wurde entsprechend der 1-Prozentregelung mit EUR 284,65 versteuert.
Der Kläger ist/war seit 03.03.2008 durchgehend arbeitsunfähig krank, zumindest bis 15.12.2008. Der nicht gesetzlich krankenversicherte Kläger bezog nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums Krankentagegeld von seiner privaten Krankenversicherung.
Wegen Ablaufs der Vertragsdauer des Leasingvertrages forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 07.11.2008 auf, das Fahrzeug an die Beklagte zurückzugeben bis spätestens 13.11.2008. Diesem Verlangen kam der Kläger am 13.11.2008 unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach.
Der Kläger meldete sich bei der Beklagten ab 16.12.2008 wieder arbeitsfähig. Für den 17.12.2008 wurde dem Kläger von der Beklagten gestattet, einen Smart aus dem Fahrzeugpool zu nutzen, was der Kläger ablehnte. Seit 18.12.2008 wird dem Kläger ein Ford Focus Kombi zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm habe auch für Arbeitsunfähigkeitszeiten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ein Anspruch auf Privatnutzungsüberlass[…]


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