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Brandschaden: Ausgleichsanspruch der Wohngebäudeversicherung gegenüber Haftpflichtversicherung eines Mieters

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OLG Dresden, Az.: 4 U 1721/16, Urteil vom 06.06.2017

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2017 für Recht erkannt:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 02.11.2016 – Az. 8 O 2789/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 176.141,82 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.

Symbolfoto: Pixabay

Die Klägerin als Wohngebäudeversicherung verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Mieters hälftigen Ausgleich für Versicherungsleistungen, die sie wegen eines Brandschadens in der Mietwohnung geleistet hat.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige mündlich erläutert hat, sowie der Einvernahme eines Zeugen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung ein auf die analoge Anwendung des § 78 Abs. 2 VVG gestützter hälftiger Ausgleichsanspruch zustehe. Der Brandschaden sei entstanden, da sich der Saunaofen erhitzt und sich hierdurch die von den Mietern der Wohnung dort eingelagerten Dekorationsgegenstände entzündet hätten. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei es ausgeschlossen, dass sich der Saunaofen selbständig -und zwar infolge eines durch einen Stromausfall bedingten Spannungswechsels -eingeschaltet habe. Damit verbleibe als Brandursache einzig die Nutzung der Sauna als Lagerraum ohne eine Trennung vom Stromnetz vorzunehmen, die dem Mieter als schadensstiftende Handlung zuzurechnen sei. Dies sei als einf[…]


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