OLG Hamm, Az.: 2 Ss 1228/79, Urteil vom 09.08.1979
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist die Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen worden. Das Amtsgericht hat eine schuldhafte (fahrlässige) Verursachung einer Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen und Nebenklägers F. für nicht gegeben erachtet und im einzelnen folgende Feststellungen getroffen:
Am 17.1.1978 gegen 12.30 Uhr führte der Zeuge F., der Vermessungsingenieur von Beruf ist, mit mehreren Arbeitskollegen, darunter den Zeugen K. und W., in E. auf der L. Straße Vermessungsarbeiten durch. Die L. Straße wurde zu jener Zeit vierspurig mit Mittelstreifen ausgebaut. Am Tattage war erst die nördliche Hälfte der L. Straße fertiggestellt; auf dieser nördlichen Hälfte wurde der Fahrzeugverkehr in beiden Richtungen auf 3 m breiten Fahrspuren durch den Baustellenbereich geführt. Die Angeklagte befuhr zur Tatzeit mit ihrem PKW die Fahrspur, die in östlicher Richtung zur M. Straße hinführt. Unmittelbar an diese Fahrspur grenzte der noch im Bau befindliche 1,50 m breite Mittelstreifen an, auf dem sich der Zeuge F. aufhielt. Er stand mit einem Bein auf dem Bordstein des Mittelstreifens, mit dem anderen Bein auf einem Flußbettstein. Er hatte den Rücken dem sich nähernden PKW der Angeklagten zugewandt und hielt einen Feldbuchrahmen in der Hand. Die Angeklagte hatte den Zeugen F. schon vorher dort auf dem Mittelstreifen stehen sehen. Sie näherte sich ihm mit einer Geschwindigkeit, die höher war als Schrittgeschwindigkeit, aber auch niedriger als 50 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Baustellenbereich war auf 30 km/h beschränkt. Die Angeklagte erfaßte den Zeugen F. mit ihrem PKW. Der Zeuge wurde von dem PKW zu Boden geworfen. Er erlitt eine Prellung am linken Oberschenkel; außerdem wurde ihm das letzte Glied des Zeigefingers der linken Hand abgerissen, als er mit einer von einem anderen Unfall herrührenden scharfkantigen Stelle der Karosserie des Fahrzeuges der Angeklagten in Berührung kam.
Symbolfoto: askoldsb/BigstockDas Amtsgericht hat nicht feststellen können, wie es dazu kam, daß die Angeklagte den Zeugen F. mit ihrem PKW erfaßte. Es hat die Einlassung der A[…]