Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Haushaltsführungsschaden nach Verkehrsunfall – Berechnung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Celle
Az: 14 U 55/10
Urteil vom 06.10.2010

Auf die Berufung der Kläger wird das am 10. März 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 weitere 12.111,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.419,60 € seit 29. April 2008 und aus 1.692 € seit 21. Oktober 2008 sowie an den Kläger zu 2 weitere 4.069,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.966,56 € seit 29. April 2008 und aus 103,36 € seit 21. Oktober 2008 zu zahlen.
Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 382,41 € zu zahlen.
Die weitergehenden Berufungen beider Kläger werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
– Kosten des ersten Rechtszugs:
Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 26 %, die Klägerin zu 1 48 % und der Kläger zu 2 26 %; von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs der Beklagten zu 1 und 2 tragen 26 % diese selbst, 48 % die Klägerin zu 1 und 26 % die Klägerin zu 2; von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs der Klägerin zu 1 tragen diese selbst 70 % und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 30 %; von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges des Klägers zu 2 tragen 84 % dieser selbst und 16 % die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner;
– Kosten des Berufungsverfahrens:
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 21 %, die Klägerin zu 1 53 % und der Kläger zu 2 26 %; von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 1 und 2 tragen 21 % diese selbst, 53 % die Klägerin zu 1 und 26 % der Kläger zu 2, von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin zu 1 tragen diese selbst 77 % und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 23 %, von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Klä[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv