BUNDESFINANZHOF
Az.: III R 57/05
Urteil vom 19.06.2008
Leitsätze:
1. Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf –insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen– einer dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird –z.B. Krankheitskosten oder Pflegekosten– dagegen nach § 33 EStG.
2. Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.
Tatbestand:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1974 in erster Ehe verheiratet. Am 27. Januar 1999 schloss er mit seiner damaligen Ehefrau im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung einen notariellen Vertrag, in dem unter anderem Gütertrennung, Regelungen über den Zugewinnausgleich, ein Erbverzicht, die Freistellung der Ehefrau von Verbindlichkeiten und das Einverständnis der Eheleute in eine Scheidungsklage vereinbart wurden. Weiterhin verpflichtete sich der Kläger für den Fall der rechtskräftigen Scheidung an seine Ehefrau eine einmalige Zahlung von 1 458 000 DM zu leisten. Der Betrag wird in dem notariellen Vertrag als Unterhaltszahlung bezeichnet. In diesem Betrag war eine einmalige Zahlung von 600 000 DM enthalten, die am 1. Februar 1999 fällig sein sollte. Die übrigen Beträge waren bei Vertragsabschluss bereits durch Zahlung bzw. Verrechnung getilgt. Im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtung des Klägers verzichteten die Eheleute einvernehmlich auf gegenseitige Unterhaltsansprüche.
Die Ehe wurde noch in demselben Jahr –1999– geschieden. Den von ihm entsprechend dem notariellen Vertrag gezahlten Betrag von 600 000 DM finanzierte der Kläger mittels eines Darlehens, für das im Streitjahr 1999 Schuldzinsen in Höhe von 27 416,67 DM anfielen.
Seit dem 14. September 1999 ist der Kläger mit der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verheiratet. In der gemeinsamen Einkommensteuererkl[…]