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Rechtsanwälte Kotz GbR

Blondierung beim Friseur misslungen – 18.000 Euro Schmerzensgeld

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Oberlandesgericht  Koblenz
Az.: 12 U 71/13
Urteil vom 22.07.2013

Anmerkung des Bearbeiters
Die Klägerin ließ an ihren ursprünglich dunklen Haaren im Friseursalon der Beklagten eine Blondierung vornehmen. Obwohl sie äußerte, dass ihre Kopfhaut jucke und brenne, wurde die Blondierung durch die Beklagten fortgesetzt. Während der folgenden Tage schwoll das Gesicht der Klägerin plötzlich an. Alsdann starb in mehreren Bereichen der Kopfhaut Gewebe ab mit der Folge des Verlustes sämtlicher dort vorhandener Haare. Im Krankenhaus wurde sodann bei der Klägerin eine toxische Hautentzündung diagnostiziert. Die Klägerin verklagte daraufhin ihren Friseur auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000,00 Euro sowie auf den Ersatz aller ihr entstandenen und entstehenden Schäden. Das OLG Koblenz gab der Klage der Klägerin vollumfänglich statt. Als Begründung führt das OLG Koblenz diesbezüglich aus, dass der Haarverlust in den betroffenen Bereichen voraussichtlich dauerhaft ist und eine gravierende seelische Belastung bei der Klägerin herbeigeführt hat. Diese sei zudem aufgrund des Haarverlustes dazu gezwungen, nahezu stets eine Kopfbedeckung zu tragen, um die Entstellung zu verbergen. Situationen, in denen es ihr nicht möglich sein wird, den Kopf zu bedecken, wird sie nicht vermeiden können.

Tenor
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2013 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der   8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 07.12.2012 teilweise   abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 18000,00 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom 28.01.2011 zu ersetzen, soweit die Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden nicht auf Dritte übergegangen sind.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
[…]


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