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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewerkschaftshaftung für Rechtsberatungsfehler

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 24 U 121/06
Urteil vom 27.10.2006
Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, Az.: 1 O 591/05

Gründe:
1.
Die Arbeitgeberin des Klägers hatte das zu ihm bestehende Arbeitsverhältnis im Mai 2000 fristlos gekündigt. Daraufhin wandte sich der an die für ihn zuständige …verwaltung der Beklagten mit der Bitte um Gewährung gewerkschaftlichen Rechtsschutzes. Dieser Rechtsschutz wurde ihm gewährt, und er erteilte der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3) am 16.05.2000 Vollmacht, ihn zunächst außergerichtlich zu vertreten. In einem ihm vorgelegten, unter dem 29.05.2000 unterzeichneten Formular machte er Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis und zur Kündigung; ein auf dem Formular vorgesehenes Feld „Ich mache (ggf. neben dem Kündigungsschutzantrag) folgende Ansprüche geltend … Zahlungsansprüche in Höhe von“ ließ er offen.
Der Kläger erhob durch Vertreter der …verwaltung der Beklagten Kündigungsschutzklage; diese Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Die Arbeitgeberin des Klägers nahm ihre im Frühjahr 2001 eingereichte Berufung im März 2005 zurück.

Seit Juli 2000 hatte die Arbeitgeberin dem Kläger kein Gehalt mehr gezahlt. Nach Abschluss des Kündigungsschutzprozesses wandte er sich wegen des Gehalts an die in Rechtsschutzbereich der Beklagten zu 1) zuständige Gewerkschaftssekretärin; sie erteilte ihm die – unstreitig richtige – Auskunft, dass Zahlungsansprüche aus den Jahren 2000 und 2001 mittlerweile verjährt seien.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen des faktischen Verlusts von Gehalt geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der von ihm gefundenen Gründe sowie der tatbestandlichen Einzelheiten wird auf das Urteil vom 04.04.2006 verwiesen.

Mit der Berufung trägt der Kläger vor, die Beklagtenseite habe ihre Beratungspflichten verletzt, indem sie den Kläger nicht auf die Notwendigkeit klageweiser Geltendmachung seiner Zahlungsansprüche hingewiesen habe. Er habe nicht nur Verluste an Gehalt und Urlaubsabgeltung erlitten, sondern auch Folgeschäden, was die Aufnahme von Überbrückungskrediten, den unzureichenden Fortgang eines seinerzeit eingeleiteten Bauvorhabens, den Verlust der ihm an sich zustehenden Eigenheimzulage und steuerliche Nachteile angehe.
Der Kläger beantragt,


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