OLG Dresden – Az.: 4 U 888/18 – Beschluss vom 21.08.2018
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von 4 Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.10.2018 wird aufgehoben.
4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert auf bis zu 8.000,00 EUR festzusetzen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Rückerstattung von Prämien sowie gezogene Nutzungen und hilfsweise Auskunft aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung. Sie beauftragte im Oktober 1999 einen Makler mit der Vermittlung des Vertrages. Mit der Beklagten kam zum 01.12.1999 eine Kapital-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz nach dem Policenmodell zustande (K 1). Die Klägerin zahlte 7.435,72 EUR an Prämien und erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2008 (Anl. B 3) den Widerspruch, vorsorglich die Anfechtung und hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte wies Widerspruch und Anfechtung zurück und akzeptierte die Kündigung. Sie rechnete den Vertrag ab und zahlte einen Rückkaufswert von 3.416,18 EUR aus. Die Klägerin trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die p… AG am 19.04.2010 ab, die die Ansprüche am 28.11.2016 zurück abtrat (Anl. K 9). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.03.2017 erklärte die Klägerin erneut den Widerspruch (Anl. K 7).
Die Klägerin meint, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und die Beklagte habe die Prämien und die gezogenen Nutzungen zurückzuzahlen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Dies gelte auch für den hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruch. Die Beklagte tritt dem entgegen und beruft sich auf Verjährung und Verwirkung der Ansprüche. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.05.2018 wegen Verjährung abgewiesen. Die Klägerin meint, die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung sei treuwidrig, nachdem sie sich im Jahr 2008 darauf berufen habe, dass ihre Belehrung korrekt sei und nunmehr mit der Geltendmachung der Wirksamkeit der Widerspruchserklärung das Gegenteil für sich in Anspruch nehme. Dies sei ein widersprüchliches Verhalten. Im Übrigen sei die Revision zuzulassen und die Sache wegen der Europarechtswidrigkeit des Policenmodelles sowie der Frage, ob der Zahlungsanspruch wegen widersprüchlichen Verhaltens bei jahrelanger Vertragsdurchführung nach § 242 BGB versagt werden könne, dem Eu[…]