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Rechtsanwälte Kotz GbR

Prozesskostenhilfeanspruch bei lebenslanger Freiheitsstrafe!

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BVerfG
Az.: 2 BvR 578/02
Beschluss vom 01.07.2002

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 22 Abs. 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) in Verbindung mit § 114 ZPO am 1. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt X, zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.

Gründe:
1. Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft die Ablehnung der bedingten Entlassung nach § 57a StGB.
Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht. Er war bereits vor diesem Verbrechen wegen strafbarer Handlungen mit sexualbezogenem Hintergrund aufgefallen. Zwei Strafverfahren gegen ihn waren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden, weil Schwachsinn, Charaktermängel, Triebstörungen und eine epileptische Veranlagung angenommen worden waren. Danach war der Beschwerdeführer fast fünf Jahre in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht gewesen, bis er aus dem Maßregelvollzug bedingt entlassen worden war. Anschließend war es zu einer Reihe weiterer Straftaten gekommen, wobei es sich meist um Diebstähle gehandelt hatte. Am 11. September 1971 wurde der Beschwerdeführer wegen der Mordtat verhaftet, wegen der er sich seither in Haft befindet. Er hatte am 6. September 1971 ein 17-jähriges Mädchen in den Keller einer leer stehenden Gastwirtschaft gelockt und zumindest versucht, gewaltsam mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben; danach hatte er das Opfer in Verdeckungsabsicht erdrosselt. Durch Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 16. Dezember 1992 wurde festgestellt, dass die besondere Schwere der Schuld die weitere Strafvollstreckung nicht gebiete.
In der angegriffenen Entscheidung lehnte das sachverständig beratene Landgericht Düsseldorf die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ab, weil eine günstige Legalprognose nicht möglich sei. Dafür war vor allem ein Ereignis bestimmend, von dessen Vorliegen sich die Gerichte des Ausgangsverfahrens im Freibeweisv[…]


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