Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Förderung von Kleinunternehmen – Quelle: Bundesfinanzministerium

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Das Bundeskabinett hat am 26.02.2003 einen Gesetzesentwurf zur Förderung von Kleinunternehmen und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz – KFG) beschlossen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft treten.

Mit dem Gesetzesentwurf wird eine vereinfachte Gewinnermittlung für Existenzgründer und Kleinunternehmen geschaffen. Nach der Vereinfachungsregelung darf ein Kleinunternehmen pauschal die Hälfte seiner Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abziehen. Lediglich die Betriebseinnahmen einschließlich der Entnahmen müssen aufgezeichnet werden. Von weiteren steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten ist das Unternehmen befreit. Auch sind diese Unternehmen von der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer befreit.

Diese Befreiungen gelten für Existenzgründungen und Kleinunternehmen, deren Betriebseinnahmen im Jahr der Betriebsgründung (danach jeweils im Vorjahr) unter 17.500 Euro und im laufenden Jahr unter 50.000 Euro liegen. Außerdem dürfen die Gesamteinkünfte (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und Einkommen aus unselbständiger Arbeit) 35.000 Euro (70.000 Euro bei Zusammenveranlagung) nicht übersteigen. Ab 2004 soll die Umsatzgrenze von 17.500 auf 35.000 Euro angehoben werden.

Für Empfänger von Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschüssen (Ich-AG) dürfen die Gesamteinkünfte 50.000 Euro (100.000 Euro bei Zusammenveranlagung) nicht übersteigen. Außerdem dürfen die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Vorjahr nicht über 35.000 Euro (70.000 Euro bei Zusammenveranlagung) liegen. Auch in solchen Fällen soll die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit erleichtert werden.

Vereinfachte Buchführung soll künftig aber auch für diejenigen Kleinunternehmen möglich sein, die über den obigen Umsatzgrenzen für die pauschalierte Gewinnermittlung liegen. Für die vereinfachte Buchführung soll eine Einnahme-, Ausgabengegenüberstellung und ein Inventarverzeichnis ausreichen. Von der Verpflichtung zur umfangreichen Bilanzbuchhaltung sind diese Unternehmer somit befreit. Die Betragsgrenzen für die Buchführungspflicht werden wie folgt verändert: Umsatzgrenze: 350.000 € (bisher: 260.000 €); Wirtschaftsgrenze: 25.000 €  (bisher: 20.500 €); Gewinngrenzen: 30.000 €  (bisher: 25.000 €).[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv