Reicht das Einkommen einer Familie nicht aus kann ein Kindergeldzuschlag (KiZ) beantragt werden
Kinder sind für die meisten Menschen auf diesem Planeten das größte Geschenk, welches das Leben zu bieten hat. Nur zu gern wird dabei jedoch der Umstand vergessen, dass dieses Geschenk im Verlauf seines Lebens bei den Eltern sehr viele Unkosten verursacht. Sei es das Essen oder auch die Bekleidung bis hin zum Spielzeug oder auch die Schulsachen. Es steht völlig außer Frage, dass Kinder durchaus sehr teuer sind. Die gute Nachricht jedoch lautet, dass der deutsche Staat die Eltern bei diesen Unkosten nicht gänzlich alleine lässt. Das Kindergeld ist durchaus eine wichtige finanzielle Unterstützung und gerade für diejenigen Eltern, die als sogenannte Geringverdiener gelten, gibt es zusätzlich zu dem Kindergeld auch noch einen Aufschlag auf monatlicher Basis.
[toc]
Benötigen Sie Hilfe im Familienrecht oder Sozialrecht? Wenden Sie sich an uns. Jetzt Ersteinschätzung anfordern!
Anspruch für Geringverdiener
Es gibt eine wahre Vielzahl von Menschen, die einen Anspruch auf den Kinderzuschlag hätten. Fakt ist jedoch, dass lediglich ein Drittel der Anspruchsinhaber den entsprechenden Antrag auch tatsächlich stellen. Dies betrifft in erster Linie Geringverdiener. Der Grund dafür, dass lediglich ein Drittel der Anspruchsinhaber den Antrag stellen, mag in der Unwissenheit im Zusammenhang mit den Formalien liegen, welche für den Kinderzuschlag erforderlich sind.
Welche Personen haben einen entsprechenden Anspruch auf den Kinderzuschlag?
Der Sinn des Kinderzuschlages liegt darin, dass der Staat verhindern möchte, dass Geringverdiener-Familien vorschnell und unüberlegt in die Zwangslage kommen, einen Antrag auf das ALG II (Arbeitslosengeld II) zu stellen. Hierbei ist es auch wichtig zu wissen, dass Bezieher des ALG II keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben. Die rechtliche Grundlage für den Kinderzuschlag stellt der § 6a BKGG dar, da die Familienkasse den Kinderzuschlag als reine Kindergeldergänzung zahlt. Der Anspruch an den Kinderzuschlag ist dabei an fünf wesentliche Grundvoraussetzungen geknüpft.
Die fünf Voraussetzungen für den Kinderzuschlag gem. § 6a BKGG sind
das Kind hat das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht und ist noch ledig
das Kind lebt im gleichen Haushalt wie die Eltern
die Eltern verdienen mindestens 900 Euro
Alleinerziehende verdienen mindestens 600 Euro