Landgericht Lübeck
Az.: 17 O 338/98
Verkündet am: 14. April 1999
LANDGERICHT LÜBECK
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1999 für R e c h t erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, im Zusammenhang mit Werkverträgen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche Klauseln, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes, zu unterlassen,
a. „Nach der Aufnahme des Mitgliedes in die Firma wird für das Mitglied ein Clubausweis erstellt. Sollte der Clubausweis einmal verloren gehen und/oder beschädigt sein, oder sollte er nicht mehr kartenlesbar sein, stellt die Firma dem Mitglied einen neuen Clubausweis zur Verfügung. Die Kosten für diesen neuen Clubausweis sind sehr hoch und betragen 25,00 DM. Es wird hiermit vereinbart, daß die Kosten für den neuen Clubausweis von dem Mitglied zu tragen sind.“
b. „Bei Verlust des Schrankschlüssels muß das gesamte Schloß ausgetauscht werden. Es wird hiermit vereinbart, daß die Kosten hierfür von dem Mitglied getragen werden.“
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der klagende Verein nimmt gemäß seiner Satzung die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahr. Zu seinen Mitgliedern gehören die in diesem Bereich tätigen Verbände, insbesondere die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände, die Verbraucherzentralen der Bundesländer und die Stiftung Warentest.
Die Beklagte betreibt Fitneßstudios und schließt zu diesem Zweck mit Interessenten Verträge, die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten. Diese Geschäftsbedingungen enthalten u.a. die Ziff. 2 und 14 betreffend Kostenersatz dur[…]