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Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

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BFH
Az: VI R 70/03
Urteil vom 11.05.2005

1. Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht anzusetzen.
2. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar.

3. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob ein Arbeitnehmer die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) arbeitete als Maurerpolier an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten. Er wurde arbeitstäglich auf Kosten des Arbeitgebers zu Hause abgeholt und dorthin wieder zurückgebracht. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte er –soweit hier noch von Bedeutung– die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten an 133 Tagen über eine einfache Entfernung von durchschnittlich 93 km als Werbungskosten geltend.

Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) nicht.

Die dagegen gerichtete Klage hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Entfernungspauschale für die Fahrten berücksichtigte, die der Kläger nach Ablauf von drei Monaten zu derselben Tätigkeitsstätte unternommen hatte. Für die ersten drei Monate seien Reisekostengrundsätze anzuwenden, weil der Kläger einer Einsatzwechseltätigkeit nachgegangen sei. Fahrtkosten müssten deshalb nachgewiesen werden (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2004, 182).

Mit der Revision macht der Kläger geltend, seit Einführung der Entfernungspauschale hätten die in Einsatzwechseltätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen dieser und der bisherigen, an das Reisekostenrecht angelehnten Werbungskostenermittlung. Das entspreche dem Wahlrecht zum Abzug von Werbungskosten entweder nach Dienstreisegrundsätzen oder nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung, das der Bundesfinanzhof (BFH) Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten bei auswärtiger Unterbringung mit Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92 (BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137) eingeräumt habe.

Die auf der Einsatzw[…]


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